Seit dem 13. Mai dürfen Thüringens Sportvereine grundsätzlich wieder organisiert Sport treiben, sofern die Abstandsregelungen eingehalten werden. Um den Sportbetrieb wirklich wiederaufnehmen zu können, das Infektionsrisiko zu minimieren und keine Ordnungswidrigkeiten zu riskieren, gilt es einige Auflagen zu beachten.
Unter anderem müssen die Sportvereine vor der Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes ein Infektionsschutzkonzept anfertigen.
Die Thüringer Corona-Eindämmungsverordnung vom 12. Mai regelt, dass der organisierte Sportbetrieb im Breiten-, Gesundheits-, Reha- sowie Leistungssport einschließlich der Spezialschulen für den Sport auf und in allen nicht öffentlichen und öffentlichen Sport- und Freizeitanlagen möglich ist. Jegliche Schwimmbäder bleiben dagegen bis 1. Juni geschlossen. Bei der Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes berücksichtigt werden müssen dabei die Abstandsregeln und Schutzvorschriften. Auch das Konzept des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport muss beachtet werden. Darüber hinaus hat der Landessportbund Thüringen Handlungsempfehlungen und Muster erarbeitet, an denen sich die Thüringer Sportvereine orientieren sollten.
Festlegungen Sportministerkonferenz
Muster Erklärung Einhaltung Infektionsschutz Vereinsmitglieder
Thüringer Corona Eindämmungsverordnung
Sportartenspezifische Übergangsregelungen der Spitzenverbände
Ist im gesamten Freistaat Thüringen wieder Training auf Sportstätten möglich?
Grundsätzlich ja! Die Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12. Mai 2020 ermöglicht den organisierten Sportbetrieb im Breiten-, Gesundheits-, Reha- sowie Leistungssport. Allerdings kann die Verordnung in den Landkreisen, kreisfreien Städten und Kommunen unterschiedlich gehandhabt werden. Hier gilt es, sich über die Allgemeinverfügungen vor Ort zu informieren, ob das Betreten von Sportplätze oder Turnhallen wieder erlaubt ist.
Wie verhält es sich mit vereinseigenen oder privaten Sportanlagen?
Auch diese dürfen für den Vereinssport wieder öffnen, während sie für private Nutzer noch bis 1. Juni geschlossen bleiben müssen. Träger von vereinseigenen oder privaten Sportanlagen sollten sich vor der Öffnung mit der zuständigen Kommune über die Öffnung absprechen. Träger von vereinseigenen Sportstätten tragen eine doppelte Verantwortung - als Träger und als Nutzer.
Was muss man vor der Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes machen?
Zunächst muss geschaut werden, welche Regelung (Allgemeinverfügung) für die jeweilige Region gilt. Bestehen Zweifel, sollte sich mit dem Landkreis beziehungsweise der Kommune vor Ort abgestimmt werden. Auf jeden Fall muss jeder Sportverein vor der Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes ein Infektionsschutzkonzept entwerfen.
Was ist ein Infektionsschutzkonzept?
Das Infektionsschutzkonzept regelt, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten. In ihm müssen mindestens eine verantwortliche Person benannt sein sowie Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden, Angaben zur begehbaren Grundstücksfläche unter freiem Himmel und zur raumlufttechnischen Ausstattung gemacht werden. Außerdem muss das Konzept Angaben zu Maßnahmen der regelmäßigen Be- und Entlüftung, der Gewährleistung des Mindestabstandes, der Beschränkung des Publikumsverkehrs, und der Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach den §§ 3 und 4 sowie zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes von Arbeitnehmern gemacht werden.
Muss das Infektionsschutzkonzept irgendwo eingereicht werden?
Normalerweise nicht. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person oder dem von ihr Beauftragten vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Es kann aber sein, dass einzelne Kommune das Infektionsschutzkonzept vor Öffnung der Sportstätten anfordern und sehen wollen. Der Verein ist verantwortliche Person, wenn er den Sportbetrieb auf oder in einer
Sportanlage organisiert und durchführt unabhängig davon, ob der Sportbetrieb auf einer privaten oder kommunalen Sportanlage stattfindet. Für die Erstellung des Infektionsschutzkonzeptes ist sowohl der Inhaber oder Betreiber der Sportanlage als auch der die Anlage nutzende Verein verantwortlich.
Vereine, die Sportanlagen in eigener Trägerschaft betreiben (Eigentum, Erbbaurecht, Pacht) sind aufgefordert, ein Infektionsschutzkonzept für ihre Sportanlage selbst zu erstellen. Vereine, die kommunale Sportanlagen nutzen, sollten sich sicherheitshalber mit ihren Kommunen über die Erstellung des Infektionsschutzkonzeptes verständigen.
Gibt es eine Personenobergrenze für Trainingsgruppen auf und in Sportstätten?
Eine zahlendefinierte Obergrenze gibt es nicht. Die zulässige Personenzahl errechnet sich zum einen aus der zur Verfügung stehenden Fläche der Sportstätte. Für die Sportstätten in Thüringen wird empfohlen, dass eine Person pro 20 Quadratmeter Sporttreiben sollte. Bei einer Turnhalle von 400 m² könnten also 20 Personen theoretisch gemeinsam Sporttreiben. Es muss immer ein Mindestabstand von möglichst zwei Metern gehalten werden. Zudem sind Trainingsgruppen sind so zu begrenzen, dass Trainer im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht je nach Altersgruppe und Art der sportlichen Übungen die Einhaltung der Abstandsregeln kontrollieren können. Trainingsgruppen sind klar definiert und sollten in ihrer Zusammensetzung nicht gewechselt werden. Zudem muss zu jeder Trainingseinheit eine Teilnehmerliste geführt werden, auf denen die Namen und Telefonnummern der Anwesenden stehen, um mögliche Infektionsketten zurückverfolgen zu können. Die Listen müssen für vier Wochen aufbewahrt werden.
Was muss noch beachtet werden?
Es gibt eine Vielzahl an Regelungen und Empfehlungen, die gelten. Wichtig ist, dass die Verhaltens- und Hygienereglen in den Sportstätten gut sichtbar ausgehangen werden müssen. Dazu gehören auch Regelungen, dass sich Sportler nicht auf dem Sportgelände umziehen und duschen dürfen. Beim Betreten und Verlassen müssen sich die Hände desinfiziert werden. Auch Sportgeräte sollen stetig desinfiziert werden. Gesellige Zusammenkünfte sind ebenso verboten wie die Ausgabe von Speisen und Getränken. Fahrgemeinschaften sind zu unterlassen. Auch Ansammlungen beim Betreten und Verlassen der Sportstätten sind durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Auf den Sanitäranlagen sollte sich immer nur eine Person aufhalten, ausreichend Flüssigseife per Seifenspender und Papiereinweghandtücher sind zur Verfügung zu stellen. Zudem sollten die sportartspezifischen Übergangsregeln der jeweiligen Spitzensportverbände vor der Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes gelesen werden.
Sind Personen vom Training ausgeschlossen?
Es gibt keine Altersbegrenzung. Personen, die der Risikogruppe angehören, müssen besonders geschützt werden. Mit ihnen sollte die Teilnahme am Trainingsbetrieb gesondert besprochen werden und auf eigene Verantwortung geschehen. Personen mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung sowie weiteren Krankheitssymptomen sind ebenso vom Training auszuschließen wie Personen, die in den letzten 14 Tagen vor dem Training Kontakt zu einem Reiserückkehrer hatten.
Was darf man beim Training alles nicht machen?
Körperkontakt ist strengstens verboten und der Mindestabstand von circa zwei Metern immer einzuhalten. Es dürfen insbesondere in den Kontakt- und Mannschaftssportarten keine Wettkampfsimulationen und -spiele stattfinden. Auch mannschaftssportliche Rituale wie Abklatschen, Jubel etc. sind wie Shakehands verboten.
Muss beim Trainingsbetrieb ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden?
Während des Sportbetriebs muss kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Für Übungsleiter wird das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen. Auch beim Betreten und Verlassen der Sportstätten ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wünschenswert, aber keine Pflicht.
Sind Wettkämpfe wieder erlaubt?
Nein, Wettkämpfe jeglicher Art sind bis zum Ablauf der aktull gültigen Thüringer Corona-Eindämmungsverordnung am 5. Juni verboten.
Dürfen Schwimmbäder wieder aufmachen?
Noch nicht! Freizeit- und Schwimmbäder unter freiem Himmel dürfen ab 1. Juni wieder öffnen. Überdachte Bäder werden voraussichtlich darüber hinaus geschlossen bleiben.
Sind Arbeitseinsätze wieder möglich?
Arbeitseinsätze auf oder in Sportanlagen sind ebenso wie Lehrgänge der Aus- und Fortbildung sowie Vereins- oder Verbandsversammlungen wieder möglich. Dabei gilt immer der Mindestabstand von zwei Metern sowie die Möglichkeiten der guten Raumdurchlüftung. Empfohlen wird sich auch bei Aus- und Fortbildungen und Arbeitseinsätzen an den Richtwert von einer Person auf 20 Quadratmeter zu halten.
Wer haftet bei Verstößen?
Grundsätzlich wird der Vereinsvorstand bei Verfehlungen haftbar gemacht. In der Regel trifft dies den Vereinsvorsitzenden oder die von ihm verantwortlich gemachte (für das Infektionsschutzkonzept beauftragte) Person. Fehlt ein Infektionsschutzkonzept, drohen beispielsweise 2.500 Euro Strafe. Bei Nichteinhaltung des Mindestabstandes drohen den Mitgliedern 100 Euro Bußgeld. Wichtig ist den Trainingsbetrieb sorgsam aufzubauen, Übungsleiter und Mitglieder zu informieren und an das Verantwortungsbewusstein aller Handelnden zu appellieren. Das Infektionsrisiko muss jederzeit so minimal wie nur möglich gestaltet werden.
An wen kann man sich wenden, wenn man unsicher ist?
Zunächst sollten sich auf der LSB-Homepage die LSB-Handlungsempfehlungen und das Konzept des Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ebenso durchgelesen werden wie die sportartenspezifischen Übergangsregelungen der Spitzensportverbände. Hilfe bei speziellen Fragen und weitere Unterstützung bei der Umsetzung erfolgt durch den Landessportbund Thüringen e.V., die jeweiligen Landesfachverbände sowie den Olympiastützpunkt Thüringen. Konkrete Fragen können Sie telefonisch oder per E-Mail an