Die speziellen Regelungen für den Sport hat erstmals das Thüringer Sportministerium in einer Verordnung erlassen. Maßgeblich ist das Vorliegen eines Hygienekonzeptes durch die Vereine, welches sich an den Empfehlungen des jeweiligen Sportfachverbandes orientiert.
Die wichtigsten Punkte im Überblick zur weiteren Öffnung:
- Organisierter Trainingsbetrieb im öffentlichen Raum ist zumindest mit 10 anderen Personen möglich.
- Schwimmhallen dürfen geöffnet werden - mit Zustimmung Betreiber und Vorlage Hygienekonzept-.
- Sportveranstaltungen (auch Wettkämpfe) ohne Zuschauer sind erlaubt.
- Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind grundsätzlich verboten. In Einzelfällen kann bei den Landkreisen/ der kreisfreien Stadt die Erlaubnis beantragt werden.
- Es sollen vorrangig Übungs- und Wettkampfformen gewählt werden, bei denen die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleistet werden kann.
- Nur bei Sportarten, die nicht ohne direkten Körperkontakt betrieben werden können, darf von dem Mindestabstand abgewichen werden.
- Es sollten möglichst feste Gruppen gebildet werden.
- Die Nutzung der Umkleiden und Duschen ist wieder möglich. Die Grundregelung des Mindestabstandes und Hygieneregelungen sollen auch hier gelten.
- Versammlungen und gesellige Veranstaltungen bis 75 Personen unter freiem Himmel bzw. bis 30 Personen in geschlossenen Räumen sind bei Einhaltung des Mindestabstandes möglich. Bei mehr als 75 bzw. 30 Personen ist die Veranstaltung mind. 48 Stunden vor Beginn den Landkreisen/ kreisfreien Städten anzuzeigen.
- Zur Rückverfolgung möglicher Infektionsketten sind Teilnehmerlisten (Training, Wettkampf, sonstige Vereinsveranstaltungen) zu führen und vier Wochen aufzubewahren.
Grundsätzlich gilt:
Ein Infektionsschutzkonzept muss weiter vorliegen. Es sollte an die Lockerungen bzw. Neuregelungen angepasst werden und sich an den Empfehlungen des jeweiligen Sportfachverbandes (Sportartspezifische Übergangsregelungen der Spitzenverbände) orientieren. Es muss sich demnach auch auf weitere Nutzungsformen des Vereins (Versammlungen, Wettkämpfe, etc.) erstrecken.
Dieses Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Die für die Durchführung des jeweiligen Sportbetriebs verantwortliche Person oder Organisation, insbesondere der Sportverein, hat für die Einhaltung der Infektionsschutzkonzepte Sorge zu tragen.