Wiederaufnahme Sportbetrieb – Neue TMBJS-Verordnung vom 16.07.2020. Wir bewegen uns weiter in die richtige Richtung – hin zu einem Sporttreiben im Verein, wie wir es kennen und lieben. Mit einer „Änderung der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus in
Kindertageseinrichtungen, Schulen und für den Sportbetrieb“ vom 16.07.2020 sind ab sofort auch Sportveranstaltungen mit maximal 200 Zuschauern unter freiem Himmel erlaubt. Eine höhere Zuschauerzahl kann vom zuständigen Gesundheitsamt zugelassen werden. Auch dafür sind wieder Infektionsschutzkonzepte zu berücksichtigen, die vor allem einen kontrollierten Ab- und Zugang sowie geeignete Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstandes gewährleisten.
Weiterhin sind die bisherigen Dokumentations- und Meldepflichten zur Ermittlung von Infektionsketten und Kontaktpersonen nur noch für Training, Wettkämpfe sowie weitere Zusammenkünfte, die in geschlossenen Räumen stattfinden, erforderlich.
Nach wie vor muss für die Durchführung von Sportveranstaltungen ein Infektionsschutzkonzept beim zuständigen Gesundheitsamt zur Genehmigung vorgelegt werden. Wir empfehlen, gerade im Hinblick auf den bevorstehenden Beginn des Liga- und Punktspielbetriebes, ein allgemein gültiges Infektionsschutzkonzept (siehe LSB-Handlungsempfehlungen im Anhang) inklusive einer angehängten Liste mit den Terminen und Veranstaltungsorten und der Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten.
Corona-Überbrückungshilfe: Finanzhilfeprogramm auch für gemeinnützige Organisationen
Ab sofort können, neben Unternehmen und Selbstständigen, auch gemeinnützige Organisationen, welche dauerhaft am Markt tätig sind, eine sogenannte Corona-Überbrückungshilfe beantragen. Sie gilt für maximal drei Monate. Der Antrag ist bis zum 31. August 2020 über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bei der Thüringer Aufbaubank zu stellen.
Fördervoraussetzung ist, dass der Umsatz (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) in den Monaten April und Mai zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Förderfähige Kosten sind zum Beispiel Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen für Darlehen, Leasingraten, Steuerberatungskosten, Grundsteuern oder Raumkosten (Wasser, Strom, Reinigung usw.).
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter:
Überbrückungshilfe Unternehmen