Bundes-Notbremse: Das neue Infektionsschutzgesetz kommt. Die Corona-Regelung beinhaltet deutschlandweit einheitliche Beschränkungen, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz an drei Tagen hintereinander über 100 liegt – damit bestehen weiterhin starke Einschränkungen für den organisierten Sport. Aber auch eine erste mögliche Öffnung für Sportvereine ist beinhaltet.
Wichtig für die Thüringer Vereine ist, dass die einheitlichen Beschränkungen Mindestvorgaben sind. Das bedeutet, dass die Bundesländer weitergehende schärfere Regelungen treffen können. So gilt vorerst weiterhin die aktuelle Thüringer Sonderverordnung mit den engen Beschränkungen für den Sportbetrieb.
Der Bundes-Lockdown beinhaltet konkret, dass bei einer Überschreitung des kritischen Inzidenzwertes Sport nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten ist, die allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes ausgeübt werden. Ausnahmen gibt es lediglich für Berufs- und Leistungssportler. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren dürfen kontaktlos draußen Sport machen – allerdings nur in Gruppen von bis zu fünf Personen und mit einem negativen Coronatest seitens des Übungsleiters innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung.
Der LSB Thüringen ist bereits im Gespräch mit dem Sportministerium, um die konkreten Auswirkungen der Gesetzesänderung im Hinblick auf die aktuellen Ausnahmen in Thüringen für den Leistungssportbereich zu klären. Wichtig: Die in Thüringen aktuell bis zum 9. Mai geltende Sonderverordnung muss nun angepasst werden. Erst diese wird auch regeln, ob und in welcher konkreten Form z.B. die im Bundesgesetz geregelte inzidenzunabhängige Erlaubnis von Sport von Kindern erlaubt ist. Bis dahin bleibt es bei den aktuellen Einschränkungen!